Kaufen – Schenken – Umtauschen

Der Blick auf den Kalender zeigt: Es wird dringend Zeit, die alljährlichen Weihnachtsgeschenke einzukaufen. Ausgenommen sind natürlich die Last-Minute-Käufer, für die der Weihnachtseinkaufsstreß erst am 20. Dezember startet, für manche ist das vorweihnachtliche Shoppen aber ja ein (be-)sinnliches Vergnügen.

Egal welcher Kategorie der Geschenkekäufer auch angehört, eins ist allen gemeinsam: Nach dem Fest kommt oft der Frust. Dann stellt sich heraus, daß die Krawatte für den Liebsten ein geschmacklicher Fehlgriff war, daß der Sohnemann das neue Ballerspiel für die Playstation auch schon vom Patenonkel geschenkt bekommen hat oder das der sündhaft teure Kaschmirpulli ein zwar kleines, aber sehr unschönes Loch hat.

In allen diesen Fällen stellt sich die Frage, was getan werden kann, um aus der entstandenen Enttäuschung doch noch eine nachträgliche Weihnachtsfreude zu zaubern.

Zu unterscheiden ist hier zunächst, ob es sich um einen Mangel im rechtlichen Sinne handelt oder um ein bloßes Nichtgefallen oder Nicht-Passen. Das Gesetz bestimmt, daß die verkaufte Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen ist. Die Rechtsmängel einmal außer Acht gelassen, ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird also vom Verkäufer zugesichert, daß das No-Name-Spiel auf der Spielkonsole des Juniors läuft, sich dann aber herausstellt, daß dies nicht möglich ist, weil das Spiel für eine andere Konsole produziert wurde, wurde die vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten und es liegt ein Mangel vor.
Zumeist wird die Beschaffenheit zwischen Verkäufer und Käufer nicht gesondert vereinbart. Dann liegt die Mangelfreiheit vor, wenn die verkaufte Sache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Kauft sich die Familie beispielhaft neue, formschöne Lederschwinger für das Eßzimmer und das Stahlrohr knickt bei einer Gewichtsbelastung von 150 kg ein, so liegt zweifelsfrei ein Sachmangel vor, da ein solcher Stuhl auch durchaus in der Lage sein muß, einen wohlbeleibten Herrn sicher zu tragen, soweit der Stuhl nicht ausdrücklich mit einer Maximalbelastbarkeit ausgezeichnet war.

Testen jedoch die Sprößlinge die neuen Stühle auf ihre Tauglichkeit als Trampolin, liegt kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vor, so daß eine Reklamation aussichtslos wäre, wenn die Stühle den Test nicht bestehen.

Liegt damit ein Mangel vor, weil die Ware beschädigt ist, was erst nach dem Auspacken festgestellt werden konnte oder weil sie eine sonstige Beschaffenheit, die sie nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch haben müßte, nicht hat, kann der Käufer die sogenannten Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend machen.

An erster Stelle nennt das Gesetz hier die Nacherfüllung. Zunächst kann er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Fehlt bei dem Fernsehtisch zum Selbstaufbau die Rückwand, kann der Verkäufer die passende Rückwand allein nachliefern, dies selbstverständlich auf seine Kosten. Ist eine Vervollständigung aufgrund der Art des Mangels unmöglich, weil beispielhaft statt Buche ein Eichendekor aus dem Karton zum Vorschein kam, hat ein vollständiger Umtausch zu erfolgen. Der Nachbesserungsanspruch sollte, wenn nicht persönlich im Geschäft, dann aber jedenfalls schriftlich erklärt werden.

Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder den Umtausch, so stehen dem Käufer die Gewährleistungsansprüche der Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts vom Kaufvertrag zu. Soweit es sich um wertvollere Gegenstände handelt, sollte man überlegen, ob nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden sollte.

Will man die gekaufte, mangelhafte Ware lieber behalten, kann der Kaufpreis angemessen gemindert werden. Die Höhe des Minderungsanspruchs auf den Kaufpreis ist nach objektiven Maßstäben nach dem Grad des Mangels im Verhältnis zur geschuldeten Qualität zu ermitteln. Ist der Kaufpreis bereits vollständig bezahlt, ist die Minderungs-Summe vom Verkäufer zurückzufordern, im schlimmsten Falle einzuklagen.

Sofern sich der Käufer mit dem Mangel jedoch überhaupt nicht anfreunden kann, steht ihm die Möglichkeit des Rücktritts zu. Die (wiederum schriftlich vorzunehmende) Rücktrittserklärung führt dazu, daß die erhaltene Ware an den Verkäufer, im Gegenzug zur Rückzahlung des Kaufpreises, zurückgegeben werden kann. Dies kommt natürlich auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, anstelle des mangelhaften Stücks ein mangelfreies zu liefern, weil zum Beispiel der Kaschmirpullover mit dem Loch der letzte in der passenden Größe war.

Nicht selten beruht der Wunsch nach Umtausch aber nicht auf einer Fehlerhaftigkeit der Sache, sondern liegt am bloßen Nichtgefallen. Wenn das Computerspiel doppelt geschenkt wurde, der Pulli eine Nummer zu klein ist oder die Krawatte dem Geschmack des Ehemannes überhaupt nicht entspricht, bleibt nur die Hoffnung auf die Kulanz des Verkäufers. Rechtlich besteht keine Möglichkeit, bestimmte Rechtsfolgen durchzusetzen, wenn es der Verkäufer nicht will. Bietet der Verkäufer beispielhaft lediglich den Umtausch an, kann eben nicht darauf bestanden werden, das Geld zurückzuerhalten, weil für eine Alternativware kein Interesse besteht. Dann kann man bestenfalls auf das Entgegenkommen hoffen, für einen späteren Einkauf eine Gutschrift zu erhalten.

Gleichwohl führt der Konkurenzkampf im Einzelhandel oft dazu, daß seitens der Verkaufshäuser, insbesondere im Versandhandel, großzügige Garantien zum Umtausch gegeben werden, beispielhaft in Form der Zusage der Geld-Zurück-Garantie bei Nichtgefallen, weil nur der zufriedene Kunde auch ein zukünftiger Kunde bleibt.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wie sie vorstehend beschrieben wurden, geltend im übrigen im gleichen Maße beim Internet-Kauf. Eine Ersteigerung eines neuen Artikels bei Ebay unterfällt den gleichen Gewährleistungsregeln wie der Kauf im Geschäft.

Grundsätzlich verjähren die Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag für Neuwaren in 2 Jahren, soweit vom Verkäufer keine längere Garantie zugesichert wird. Beim Kauf gebrauchter Waren vom gewerblichen Verkäufer gilt nach dem derzeitigen Recht eine Mindest-Gewährleistung von einem Jahr, die auch beim Verkauf von Privathand gilt, hier jedoch vom Verkäufer von vornherein ausgeschlossen werden kann.