Kaufen – Schenken – Umtauschen
Der Blick auf den Kalender zeigt: Es wird dringend Zeit, die alljährlichen
Weihnachtsgeschenke einzukaufen. Ausgenommen sind natürlich die
Last-Minute-Käufer, für die der Weihnachtseinkaufsstreß erst am 20. Dezember
startet, für manche ist das vorweihnachtliche Shoppen aber ja ein (be-)sinnliches
Vergnügen.
Egal welcher Kategorie der Geschenkekäufer auch angehört, eins ist allen
gemeinsam: Nach dem Fest kommt oft der Frust. Dann stellt sich heraus, daß die
Krawatte für den Liebsten ein geschmacklicher Fehlgriff war, daß der Sohnemann
das neue Ballerspiel für die Playstation auch schon vom Patenonkel geschenkt
bekommen hat oder das der sündhaft teure Kaschmirpulli ein zwar kleines, aber
sehr unschönes Loch hat.
In allen diesen Fällen stellt sich die Frage, was getan werden kann, um aus der
entstandenen Enttäuschung doch noch eine nachträgliche Weihnachtsfreude zu
zaubern.
Zu unterscheiden ist hier zunächst, ob es sich um einen Mangel im rechtlichen
Sinne handelt oder um ein bloßes Nichtgefallen oder Nicht-Passen. Das Gesetz
bestimmt, daß die verkaufte Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen ist. Die Rechtsmängel einmal außer Acht gelassen, ist eine Sache
dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird
also vom Verkäufer zugesichert, daß das No-Name-Spiel auf der Spielkonsole des
Juniors läuft, sich dann aber herausstellt, daß dies nicht möglich ist, weil das
Spiel für eine andere Konsole produziert wurde, wurde die vereinbarte
Beschaffenheit nicht eingehalten und es liegt ein Mangel vor.
Zumeist wird die Beschaffenheit zwischen Verkäufer und Käufer nicht gesondert
vereinbart. Dann liegt die Mangelfreiheit vor, wenn die verkaufte Sache zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist oder sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet. Kauft sich die Familie beispielhaft neue, formschöne
Lederschwinger für das Eßzimmer und das Stahlrohr knickt bei einer
Gewichtsbelastung von 150 kg ein, so liegt zweifelsfrei ein Sachmangel vor, da
ein solcher Stuhl auch durchaus in der Lage sein muß, einen wohlbeleibten Herrn
sicher zu tragen, soweit der Stuhl nicht ausdrücklich mit einer
Maximalbelastbarkeit ausgezeichnet war.
Testen jedoch die Sprößlinge die neuen Stühle auf ihre Tauglichkeit als
Trampolin, liegt kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vor, so daß eine Reklamation
aussichtslos wäre, wenn die Stühle den Test nicht bestehen.
Liegt damit ein Mangel vor, weil die Ware beschädigt ist, was erst nach dem
Auspacken festgestellt werden konnte oder weil sie eine sonstige Beschaffenheit,
die sie nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch haben müßte, nicht hat, kann der
Käufer die sogenannten Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend machen.
An erster Stelle nennt das Gesetz hier die Nacherfüllung. Zunächst kann er die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Fehlt bei dem Fernsehtisch zum Selbstaufbau die Rückwand, kann der Verkäufer die
passende Rückwand allein nachliefern, dies selbstverständlich auf seine Kosten.
Ist eine Vervollständigung aufgrund der Art des Mangels unmöglich, weil
beispielhaft statt Buche ein Eichendekor aus dem Karton zum Vorschein kam, hat
ein vollständiger Umtausch zu erfolgen. Der Nachbesserungsanspruch sollte, wenn
nicht persönlich im Geschäft, dann aber jedenfalls schriftlich erklärt werden.
Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder den Umtausch, so stehen dem
Käufer die Gewährleistungsansprüche der Minderung des Kaufpreises oder des
Rücktritts vom Kaufvertrag zu. Soweit es sich um wertvollere Gegenstände
handelt, sollte man überlegen, ob nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die Hilfe
eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden sollte.
Will man die gekaufte, mangelhafte Ware lieber behalten, kann der Kaufpreis
angemessen gemindert werden. Die Höhe des Minderungsanspruchs auf den Kaufpreis
ist nach objektiven Maßstäben nach dem Grad des Mangels im Verhältnis zur
geschuldeten Qualität zu ermitteln. Ist der Kaufpreis bereits vollständig
bezahlt, ist die Minderungs-Summe vom Verkäufer zurückzufordern, im schlimmsten
Falle einzuklagen.
Sofern sich der Käufer mit dem Mangel jedoch überhaupt nicht anfreunden kann,
steht ihm die Möglichkeit des Rücktritts zu. Die (wiederum schriftlich
vorzunehmende) Rücktrittserklärung führt dazu, daß die erhaltene Ware an den
Verkäufer, im Gegenzug zur Rückzahlung des Kaufpreises, zurückgegeben werden
kann. Dies kommt natürlich auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer nicht in
der Lage ist, anstelle des mangelhaften Stücks ein mangelfreies zu liefern, weil
zum Beispiel der Kaschmirpullover mit dem Loch der letzte in der passenden Größe
war.
Nicht selten beruht der Wunsch nach Umtausch aber nicht auf einer
Fehlerhaftigkeit der Sache, sondern liegt am bloßen Nichtgefallen. Wenn das
Computerspiel doppelt geschenkt wurde, der Pulli eine Nummer zu klein ist oder
die Krawatte dem Geschmack des Ehemannes überhaupt nicht entspricht, bleibt nur
die Hoffnung auf die Kulanz des Verkäufers. Rechtlich besteht keine Möglichkeit,
bestimmte Rechtsfolgen durchzusetzen, wenn es der Verkäufer nicht will. Bietet
der Verkäufer beispielhaft lediglich den Umtausch an, kann eben nicht darauf
bestanden werden, das Geld zurückzuerhalten, weil für eine Alternativware kein
Interesse besteht. Dann kann man bestenfalls auf das Entgegenkommen hoffen, für
einen späteren Einkauf eine Gutschrift zu erhalten.
Gleichwohl führt der Konkurenzkampf im Einzelhandel oft dazu, daß seitens der
Verkaufshäuser, insbesondere im Versandhandel, großzügige Garantien zum Umtausch
gegeben werden, beispielhaft in Form der Zusage der Geld-Zurück-Garantie bei
Nichtgefallen, weil nur der zufriedene Kunde auch ein zukünftiger Kunde bleibt.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wie sie vorstehend beschrieben
wurden, geltend im übrigen im gleichen Maße beim Internet-Kauf. Eine
Ersteigerung eines neuen Artikels bei Ebay unterfällt den gleichen
Gewährleistungsregeln wie der Kauf im Geschäft.
Grundsätzlich verjähren die Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag für
Neuwaren in 2 Jahren, soweit vom Verkäufer keine längere Garantie zugesichert
wird. Beim Kauf gebrauchter Waren vom gewerblichen Verkäufer gilt nach dem
derzeitigen Recht eine Mindest-Gewährleistung von einem Jahr, die auch beim
Verkauf von Privathand gilt, hier jedoch vom Verkäufer von vornherein
ausgeschlossen werden kann.