Der Bauvertrag beim Hausbau
Auch wenn durch den Wegfall der Eigenheimzulage die Entscheidung, sein weiteres 
Leben in den eigenen vier Wänden verbringen zu wollen, nicht leichter gemacht 
wurde, so wird der Wunsch nach dem eigenen Haus bei vielen jungen Paaren jedoch 
trotzdem auch in Zukunft weiterhin aufkommen. So scheint es nicht sinnlos, an 
dieser Stelle einige grundsätzliche Fragen der unterschiedlichen Ausgestaltung 
von Bauverträgen zu umreißen.
Grundsätzlich haben die Bauherren die Entscheidung zu treffen, ob sie mit einer 
Baufirma die komplette Herstellung des Hauses, bis hin zur Bezugsreife, 
vertraglich vereinbaren wollen, oder ob die einzelnen, sogenannten Gewerke, also 
Maurerarbeiten, Fenster, Elektro, Heizung und Sanitär, um nur einige 
aufzuführen, jeweils durch Einzelverträge mit entsprechenden Fachfirmen 
beauftragt werden sollen.
Der einheitliche Bauvertrag für die schlüsselfertige Erstellung bietet dem 
Bauherrn den Vorteil, daß er sich auf einen einzigen Ansprechpartner 
konzentrieren kann, daß er mit diesem einen Festpreis vereinbaren kann und es 
nicht mehr sein Problem ist, für den reibungslosen Ablauf auf der Baustelle zu 
sorgen.
Zumeist führt die Baufirma, mit der man einen solchen Pauschalpreis vereinbart, 
nicht alle Gewerke selbst aus, insbesondere Bereiche wie Elektro, Heizung und 
Sanitär werden in der Regel an sogenannte Subunternehmer weitervergeben. 
Gleichwohl haftet gegenüber dem Bauherrn nur der Hauptunternehmer, mit dem der 
Vertrag geschlossen wurde, auf Gewährleistung.
Wenn während der Gewährleistungszeit Mängel auftreten, hat der Bauherr gegenüber 
dem Vertragsunternehmen Anspruch auf Mängelbeseitigung, selbst wenn die Firma, 
die seinerzeit die Arbeiten als Subunternehmer ausgeführt hat, überhaupt nicht 
mehr existiert!
Die Vergabe der einzelnen Baugewerke durch den Bauherrn direkt an die Fachfirmen 
setzt auf jeden Fall die frühzeitige Beauftragung eines Bauleiters voraus, der 
die Koordination und fachgerechte Bauausführung überwacht. Der Bauherr, der 
nicht über eigene Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, wird in der Regel 
damit überfordert sein.
Wer allerdings genügend Zeit hat, sich in Ruhe mit einer Vielzahl von 
Preisangeboten auseinander zu setzen, insbesondere auch dann, wenn selbst 
kräftig mit angepackt werden soll, kann in der Regel bei den einzeln 
ausgehandelten Bauverträgen insgesamt eher Geld sparen, als bei einem 
Generalbauvertrag.
Hat man sich für ein Bauunternehmen entschieden, stellt sich die Frage des 
Inhalts des entsprechenden Bauvertrages. Die erste Unterscheidung ist zunächst, 
ob allein die werkvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches 
Vertragsgrundlage sein sollen, oder die spezielleren Regeln der VOB, der 
Verdingungsordnung für Bauleistungen.
Der Unterzeichnete hält die Einbeziehung der VOB für vorteilhaft, da die 
spezielleren Regelungen helfen, Streitfragen zur Vertragsauslegung oder den aus 
dem Bauvertrag resultierenden Pflichten und Rechten beider Seiten Klarheit zu 
verschaffen und damit mögliche Streitigkeiten über die Vertragsauslegung bereits 
im Vorfeld verhindert werden.
Die Bestimmungen der VOB können und sollten jedoch im Rahmen der für den 
Bauherren positiven Möglichkeiten modifiziert werden. So sollte sich das 
Bauunternehmen verpflichten, gemäß der gesetzlichen Regelung des BGB eine 
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren zuzugestehen. Weiterhin dient es der 
Sicherheit des Bauherren, wenn bereits im Bauvertrag (dies ist zwingend 
erforderlich!) ein sogenannter Sicherheitseinbehalt vereinbart wird. Dies 
bedeutet, daß in der Regel 5 % des Rechnungsbetrages, also des Pauschalpreises 
oder der Rechnung der einzelnen Fachfirma, durch den Bauherren mit 
Fertigungstellung der Leistungen nicht an das Bauunternehmen ausgezahlt wird, 
sondern auf einem separat einzurichtenden Konto für die Dauer der 
Gewährleistungshaftung verbleibt. Nach Ablauf der Gewährleistung ist, sollte ein 
Mangel nicht aufgetreten bzw. vom Bauunternehmen beseitigt worden sein, der 
Betrag einschließlich der erzielten Zinsen dann an das Bauunternehmen 
auszuzahlen.
Sollte während der Gewährleistungszeit das Bauunternehmen in Insolvenz fallen 
oder aus anderen Gründen einen berechtigten Gewährleistungsanspruch der 
Bauherren nicht durch entsprechende Nachbesserungsarbeiten beseitigen, ist der 
Bauherr berechtigt, die für ein Drittunternehmen entstehenden Kosten aus diesem 
Sicherheitseinbehalt zu bezahlen.
Dringend anzuraten ist jedoch, gleichgültig ob es sich um einen 
Pauschalpreisvertrag für die schlüsselfertige Erstellung handelt oder um 
Einzelverträge mit den einzelnen Fachfirmen, vor Unterzeichnung des Vertrages 
juristischen Rat einzuholen und einen Rechtsanwalt, der sich mit baurechtlichen 
Fragen beschäftigt, den Vertrag prüfen zu lassen. Die hierfür beim Rechtsanwalt 
anfallende Beratungsgebühr ist auf jeden Fall erheblich preiswerter als ein 
möglicher Rechtstreit, wenn man im Nachhinein von Klauseln im Vertrag überrascht 
wird, die man zuvor so nicht verstanden hatte.
Rainer Ellermann
Rechtsanwalt