Nicht wie die Axt im Walde

Die bevorstehende Zeit vom 01. bis 30. November, in der nicht kompostierbare Gartenabfälle wie alljährlich wieder verbrannt werden dürfen, ist traditionell auch der Zeitpunkt, zu dem Grundstücksbesitzer mit kritischem Blick eigene Anpflanzungen und den möglichen ausufernden Wuchs nachbarlicher Gehölze begutachten. Bevor vorschnell zur Axt oder Kettensäge gegriffen wird, sollte berücksichtigt werden, dass verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten sind. Ein Verstoß hiergegen auch zu empfindlichen Geldstrafen führen kann. Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt stellt verbindlich sogenannte Naturdenkmale unter den besonderen Schutz des Gesetzes. Hierzu können auch historisch bedeutsame oder charakteristische Bäume oder Baumgruppen gehören. Auch wenn solche Naturdenkmale auf Privatgrundstücken wohl die Ausnahme sind, kann ein besonders alter oder seltener Baum durchaus darunter fallen, so dass eine Fällung grundsätzlich verboten ist.

Der weitergehende Schutz innerhalb der Städte und Gemeinden obliegt nach den Regelungen der Landesgesetze den jeweiligen Städten und Gemeinden. Insoweit können die Regelungen, Genehmigungsmöglichkeiten und Verbote der jeweiligen Ortssatzung von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. So stellen zur Genehmigungsbedürftigkeit einer Baumfällung einige Gemeinden auf die Größe des zu fällenden Baumes ab, zumeist gemessen im Umfang des Stammes. Die Baumschutzsatzung der Stadt Burg verzichtet jedoch beispielhaft auf eine solche Klassifizierung und stellt den gesamten vorhandenen Altbaumbestand unter Schutz, mit Ausnahme von Obstbäumen, jedoch einschließlich Walnussbäumen. Zur Fällung eines älteren Baumes, auch auf dem privaten Grundstück, ist daher grundsätzlich eine Fällgenehmigung zu beantragen. Erteilt wird diese in der Regel bei absterbenden Bäumen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, beispielhaft durch die Beschädigung des Hauses infolge der Unterwurzelung des Fundamentes, aber möglicherweise auch, wenn von dem Baum Fenster derart verschattet werden, dass die dahinterliegenden Wohnräume auch während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Weiterhin genehmigungsfähig ist das Fällen von Bäumen, soweit nur dadurch eine Bebaubarkeit eines Grundstückes hergestellt werden kann. Dabei ist jedoch gleichwohl die Brutzeit der Vögel zu beachten, so dass in der Zeit von Februar bis September Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen nicht gefällt werden dürfen.

In den vorbenannten Fällen wird die Erlaubnis mit der Auflage einer Ersatzanpflanzung erteilt. Der Stammumfang der Ersatzanpflanzung muss mindestens 1/6 des gefällten Baumes betragen.
Zuständig für die Genehmigung sowie die Festsetzung von Auflagen ist grundsätzlich die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, auf dem der Baum steht.

Grundsätzlich genehmigungsfrei ist der Rückschnitt der Äste und Zweige, allerdings darf hierdurch die Gestalt nicht wesentlich verändert werden. Soweit also die Krone nur gestutzt wird, ist ein Antrag entbehrlich. Dies gilt auch für die Entfernung eines einzelnen Astes, soweit dieser keinen Einfluss auf die Lebenskraft des Baumes hat.

Ein häufiger Fall nachbarlichen Ärgernisses sind jedoch nicht die Zweige des eigenen Baumes, sondern die überhängenden Äste der Bäume auf dem Nachbargrundstück. Hier stört naturgemäß in erster Linie das im Herbst herabfallende Laub, unter Umständen wird jedoch auch die Nutzbarkeit des eigenen Grundstückes durch tief hängende Zweige beeinträchtigt.
Bevor man selbst zur Säge greifen darf, ist dem Nachbar jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung der herüberragenden Zweige zu setzen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, kann der beeinträchtigte Eigentümer die Zweige bis zur Grundstücksgrenze hin zurückschneiden. Voraussetzung ist jedoch eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang. Allein das herbstliche Laub, das mühevoll zusammengekehrt und entsorgt werden muss, ist da kein ausreichendes Argument.
Grundsätzlich sei jedoch angeraten, in solchen Fällen immer eine einvernehmliche Regelung mit dem Nachbarn zu finden. Ein unnachgiebiges Pochen auf die nachbarlichen Rechte kann schnell zu Nachbarstreitigkeiten führen, die dann weitaus mehr Zeit und Nerven kosten, als das Zusammenkehren des Laubes.