Nicht wie die Axt im Walde
Die bevorstehende Zeit vom 01. bis 30. November, in der nicht kompostierbare
Gartenabfälle wie alljährlich wieder verbrannt werden dürfen, ist traditionell
auch der Zeitpunkt, zu dem Grundstücksbesitzer mit kritischem Blick eigene
Anpflanzungen und den möglichen ausufernden Wuchs nachbarlicher Gehölze
begutachten. Bevor vorschnell zur Axt oder Kettensäge gegriffen wird, sollte
berücksichtigt werden, dass verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten
sind. Ein Verstoß hiergegen auch zu empfindlichen Geldstrafen führen kann. Das
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt stellt verbindlich sogenannte
Naturdenkmale unter den besonderen Schutz des Gesetzes. Hierzu können auch
historisch bedeutsame oder charakteristische Bäume oder Baumgruppen gehören.
Auch wenn solche Naturdenkmale auf Privatgrundstücken wohl die Ausnahme sind,
kann ein besonders alter oder seltener Baum durchaus darunter fallen, so dass
eine Fällung grundsätzlich verboten ist.
Der weitergehende Schutz innerhalb der Städte und Gemeinden obliegt nach den
Regelungen der Landesgesetze den jeweiligen Städten und Gemeinden. Insoweit
können die Regelungen, Genehmigungsmöglichkeiten und Verbote der jeweiligen
Ortssatzung von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. So stellen zur
Genehmigungsbedürftigkeit einer Baumfällung einige Gemeinden auf die Größe des
zu fällenden Baumes ab, zumeist gemessen im Umfang des Stammes. Die
Baumschutzsatzung der Stadt Burg verzichtet jedoch beispielhaft auf eine solche
Klassifizierung und stellt den gesamten vorhandenen Altbaumbestand unter Schutz,
mit Ausnahme von Obstbäumen, jedoch einschließlich Walnussbäumen. Zur Fällung
eines älteren Baumes, auch auf dem privaten Grundstück, ist daher grundsätzlich
eine Fällgenehmigung zu beantragen. Erteilt wird diese in der Regel bei
absterbenden Bäumen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen
ausgehen, beispielhaft durch die Beschädigung des Hauses infolge der
Unterwurzelung des Fundamentes, aber möglicherweise auch, wenn von dem Baum
Fenster derart verschattet werden, dass die dahinterliegenden Wohnräume auch
während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Weiterhin
genehmigungsfähig ist das Fällen von Bäumen, soweit nur dadurch eine
Bebaubarkeit eines Grundstückes hergestellt werden kann. Dabei ist jedoch
gleichwohl die Brutzeit der Vögel zu beachten, so dass in der Zeit von Februar
bis September Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen nicht gefällt werden dürfen.
In den vorbenannten Fällen wird die Erlaubnis mit der Auflage einer
Ersatzanpflanzung erteilt. Der Stammumfang der Ersatzanpflanzung muss mindestens
1/6 des gefällten Baumes betragen.
Zuständig für die Genehmigung sowie die Festsetzung von Auflagen ist
grundsätzlich die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der sich das Grundstück
befindet, auf dem der Baum steht.
Grundsätzlich genehmigungsfrei ist der Rückschnitt der Äste und Zweige,
allerdings darf hierdurch die Gestalt nicht wesentlich verändert werden. Soweit
also die Krone nur gestutzt wird, ist ein Antrag entbehrlich. Dies gilt auch für
die Entfernung eines einzelnen Astes, soweit dieser keinen Einfluss auf die
Lebenskraft des Baumes hat.
Ein häufiger Fall nachbarlichen Ärgernisses sind jedoch nicht die Zweige des
eigenen Baumes, sondern die überhängenden Äste der Bäume auf dem
Nachbargrundstück. Hier stört naturgemäß in erster Linie das im Herbst
herabfallende Laub, unter Umständen wird jedoch auch die Nutzbarkeit des eigenen
Grundstückes durch tief hängende Zweige beeinträchtigt.
Bevor man selbst zur Säge greifen darf, ist dem Nachbar jedoch zunächst eine
angemessene Frist zur Beseitigung der herüberragenden Zweige zu setzen. Bleibt
diese Aufforderung erfolglos, kann der beeinträchtigte Eigentümer die Zweige bis
zur Grundstücksgrenze hin zurückschneiden. Voraussetzung ist jedoch eine
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang. Allein das
herbstliche Laub, das mühevoll zusammengekehrt und entsorgt werden muss, ist da
kein ausreichendes Argument.
Grundsätzlich sei jedoch angeraten, in solchen Fällen immer eine einvernehmliche
Regelung mit dem Nachbarn zu finden. Ein unnachgiebiges Pochen auf die
nachbarlichen Rechte kann schnell zu Nachbarstreitigkeiten führen, die dann
weitaus mehr Zeit und Nerven kosten, als das Zusammenkehren des Laubes.