Ob ein Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen oder Sohnemann mit Vaters Familienkarosse unterwegs ist, in vielen Fällen ist bei einem Verkehrsunfall der Fahrer nicht der Halter des Fahrzeugs. Hierzu sollen einige ausgewählte Fragen erläutert werden.
1. Wer haftet, wenn ein Arbeitnehmer mit einem nicht verkehrstüchtigen Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht?
Grundsätzlich
ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, die der Arbeitgeber für das Fahrzeug
abgeschlossen hat, zunächst verpflichtet, den Unfallschaden der Gegenseite zu
regulieren. Wusste jedoch der Arbeitgeber von der Verkehrsuntüchtigkeit des
Fahrzeugs, erlischt im Verhältnis zwischen Versicherung und Halter der
Versicherungsschutz, so das die Versicherungsgesellschaft den gezahlten
Schadensersatz vom Versicherungsnehmer zurückverlangen kann.
Kannte hingegen der Arbeitgeber den Schaden am Fahrzeug nicht, der Arbeitnehmer
allerdings schon, so ist der Arbeitnehmer zumindest im Hinblick auf die dem
Unternehmen entstehenden Kosten für die Hochstufung im Schadensfreiheitsrabatt
persönlich haftbar.
Unabhängig von dieser besonderen Problematik im Verhältnis zwischen
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und eigener Haftpflichtversicherung bleibt im
Verhältnis zum Unfallgegner der Grundsatz bestehen, daß Schadensersatzansprüche
parallel gegen die Versicherung, den Halter und den Fahrer, soweit letzterer
schuldhaft den Unfall verursacht hat, geltend gemacht werden können.
2. Wer kann bei einem Unfall rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Die Regulierung
der Unfallschäden ist, auch wenn Halter und Fahrer persönlich in Anspruch
genommen werden können, zunächst grundsätzlich Sache der
Haftpflichtversicherung. Insoweit hat die Versicherung auch das Recht, einen
Anwalt ihrer Wahl mit der Interessenvertretung zu beauftragen.
Unabhängig davon steht es natürlich insbesondere dem Fahrer, der den
Verkehrsunfall verursacht hat, frei, zumindest eine rechtliche Beratung in
Anspruch zu nehmen, da oftmals ein solcher Verkehrsunfall mit einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, beispielhaft weil der Unfallgegner
verletzt wurde, einhergeht. Um diese mögliche Strafverfolgung kümmert sich die
Haftpflichtversicherung naturgemäß nicht.
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung kann aber auch hilfreich und nützlich
sein, wenn die Frage der Unfallverursachung zwischen den Beteiligten streitig
ist. Ob es sinnvoll ist, gegen erhobene Schadensersatzansprüche vorzugehen,
insbesondere die Haftpflichtversicherung auch über eine möglicherweise falsche
Schilderung des Unfallhergangs durch die Gegenseite in Kenntnis zu setzen, kann
in einem solchen Gespräch geklärt werden.
Eine gleichzeitige Vertretung der Interessen des Fahrers, des Halters und der
Versicherung durch verschiedene Rechtsanwälte sollte jedoch vermieden werden, da
unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Schadensminderungspflicht selbst im
Erfolgsfalle der Unfallgegner nur die Kosten eines Anwaltes zu tragen hätte. Bei
der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ist somit mit der
Haftpflichtversicherung abzuklären, ob diese bereits einen Anwalt beauftragt hat
oder dem Anwalt, der den Fahrer oder Halter bereits beraten hat, das Mandat
erteilt.
3. Der Sohn ist mit dem PKW des Vaters unverschuldet in einen Unfall geraten, der PKW erheblich beschädigt. Die Gegenseite zahlt nicht. Was ist zu tun?
Um die
Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der
Beschädigung des eigenen Fahrzeugs muss sich der Halter grundsätzlich selbst
kümmern. Ist der Halter nicht selbst gefahren, sondern beispielhaft sein Sohn
und wurde dieser verletzt, müssen beide nebeneinander ihren Schadensersatz -
bzw. ihren Schmerzensgeldanspruch gegen den Unfallverursacher geltend machen.
Hierzu lohnt es sich jedenfalls, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die
gegnerische Haftpflichtversicherung auch für den Fall, dass die alleinige
Verursachung durch den Unfallgegner anerkannt worden ist, die Geschädigten nicht
über die Möglichkeit der Geltendmachung von Nebenforderungen wie einer
pauschalen Kostenerstattung, erforderlichen Fahrtkosten oder ähnlichem aufklären
wird. Soweit der Unfallschaden durch die gegnerische Versicherung zu 100% zu
regulieren ist, zählen auch die Anwaltskosten als Folgeschaden und werden somit
gleichfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt.
Rainer Ellermann
Rechtsanwalt