Verkehrsunfall mit fremden Wagen

 

Ob ein Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen oder Sohnemann mit Vaters Familienkarosse unterwegs ist, in vielen Fällen ist bei einem Verkehrsunfall der Fahrer nicht der Halter des Fahrzeugs. Hierzu sollen einige ausgewählte Fragen erläutert werden.

 

1.  Wer haftet, wenn ein Arbeitnehmer mit einem nicht verkehrstüchtigen Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht?

 

     Grundsätzlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, die der Arbeitgeber für das Fahrzeug abgeschlossen hat, zunächst verpflichtet, den Unfallschaden der Gegenseite zu regulieren. Wusste jedoch der Arbeitgeber von der Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeugs, erlischt im Verhältnis zwischen Versicherung und Halter der Versicherungsschutz, so das die Versicherungsgesellschaft den gezahlten Schadensersatz vom Versicherungsnehmer zurückverlangen kann.
Kannte hingegen der Arbeitgeber den Schaden am Fahrzeug nicht, der Arbeitnehmer allerdings schon, so ist der Arbeitnehmer zumindest im Hinblick auf die dem Unternehmen entstehenden Kosten für die Hochstufung im Schadensfreiheitsrabatt persönlich haftbar.
Unabhängig von dieser besonderen Problematik im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und eigener Haftpflichtversicherung bleibt im Verhältnis zum Unfallgegner der Grundsatz bestehen, daß Schadensersatzansprüche parallel gegen die Versicherung, den Halter und den Fahrer, soweit letzterer schuldhaft den Unfall verursacht hat, geltend gemacht werden können.

 

2.  Wer kann bei einem Unfall rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

 

     Die Regulierung der Unfallschäden ist, auch wenn Halter und Fahrer persönlich in Anspruch genommen werden können, zunächst grundsätzlich Sache der Haftpflichtversicherung. Insoweit hat die Versicherung auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl mit der Interessenvertretung zu beauftragen.
Unabhängig davon steht es natürlich insbesondere dem Fahrer, der den Verkehrsunfall verursacht hat, frei, zumindest eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da oftmals ein solcher Verkehrsunfall mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, beispielhaft weil der Unfallgegner verletzt wurde, einhergeht. Um diese mögliche Strafverfolgung kümmert sich die Haftpflichtversicherung naturgemäß nicht.
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung kann aber auch hilfreich und nützlich sein, wenn die Frage der Unfallverursachung zwischen den Beteiligten streitig ist. Ob es sinnvoll ist, gegen erhobene Schadensersatzansprüche vorzugehen, insbesondere die Haftpflichtversicherung auch über eine möglicherweise falsche Schilderung des Unfallhergangs durch die Gegenseite in Kenntnis zu setzen, kann in einem solchen Gespräch geklärt werden.
Eine gleichzeitige Vertretung der Interessen des Fahrers, des Halters und der Versicherung durch verschiedene Rechtsanwälte sollte jedoch vermieden werden, da unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Schadensminderungspflicht selbst im Erfolgsfalle der Unfallgegner nur die Kosten eines Anwaltes zu tragen hätte. Bei der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche ist somit mit der Haftpflichtversicherung abzuklären, ob diese bereits einen Anwalt beauftragt hat oder dem Anwalt, der den Fahrer oder Halter bereits beraten hat, das Mandat erteilt.

 

3.  Der Sohn ist mit dem PKW des Vaters unverschuldet in einen Unfall geraten, der PKW erheblich beschädigt. Die Gegenseite zahlt nicht. Was ist zu tun?

 

     Um die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs muss sich der Halter grundsätzlich selbst kümmern.  Ist der Halter nicht selbst gefahren, sondern beispielhaft sein Sohn und wurde dieser verletzt, müssen beide nebeneinander ihren Schadensersatz - bzw. ihren Schmerzensgeldanspruch gegen den Unfallverursacher geltend machen.
Hierzu lohnt es sich jedenfalls, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die gegnerische Haftpflichtversicherung auch für den Fall, dass die alleinige Verursachung durch den Unfallgegner anerkannt worden ist, die Geschädigten nicht über die Möglichkeit der Geltendmachung von Nebenforderungen wie einer pauschalen Kostenerstattung, erforderlichen Fahrtkosten oder ähnlichem aufklären wird. Soweit der Unfallschaden durch die gegnerische Versicherung zu 100% zu regulieren ist, zählen auch die Anwaltskosten als Folgeschaden und werden somit gleichfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt.

 

Rainer Ellermann

Rechtsanwalt