Die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht
Seit dem 01. Juli 2003 gelten für Sachsen-Anhalt die überarbeiteten und 
inhaltlich wesentlich erweiterten unterhaltsrechtlichen Leitlinien in ihrer 
neuen Fassung. Die hierfür zuständigen Familiensenate des Oberlandesgerichts 
Naumburg haben, neben der Neufassung der Unterhaltstabelle, auch eine Reihe an 
zusätzlichen Regelungspunkten in die Leitlinien mit aufgenommen, die für 
zukünftige Unterhaltsberechnungen ein weit größeres Maß an Rechtssicherheit 
bringen.
Zunächst sei auf die aktuelle Unterhaltstabelle für den Kindesunterhalt 
minderjähriger Kinder sowie volljähriger Kinder in der Schulausbildung nur 
insoweit eingegangen, dass der Regelbetrag, also der „Mindestunterhalt“, nunmehr 
für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 183,00 € beträgt, für Kinder im Alter zwischen 
6 und 11 Jahren 222,00 € sowie für Kinder ab dem 12. Lebensjahr 262,00 €.
Die Anhebung beläuft sich somit gegenüber der bis Juni 2003 gültigen Tabelle, je 
nach Altersgruppe, auf 9,00 bis 13,00 €.
Soweit Unterhaltsverpflichtete in der Vergangenheit sich zur Zahlung eines 
bestimmten Prozentsatzes nach der Regelbetragsverordnung verpflichtet haben, 
wirkt die Erhöhung des Regelbeträge ab Juli 2003 automatisch, es brauchen somit 
keine neuen Unterhaltsurkunden unterzeichnet oder neue Urteile erwirkt werden.
Neu geregelt wurde nunmehr, dass Abfindungen, die beispielhaft für den Verlust 
des Arbeitsplatzes erzielt wurden, in der Regel als Einkommen auf mehrere Jahre 
zu verteilen sind. Klärend wurde aufgenommen, dass bei Einkünften aus 
selbständiger Tätigkeit der Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre zu 
berücksichtigen ist.
Geregelt wurde weiter die Anrechnung bei Einkünften aus Vermietung oder 
Verpachtung sowie Zinseinkünften sowie die Anrechnung von Steuerrückerstattungen 
im Jahr der Rückzahlung. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der Möglichkeit 
der Inanspruchnahme von Steuervorteilen hierzu eine entsprechende Verpflichtung 
besteht.
Trinkgelder sind nunmehr ausdrücklich als Einkommen zu berücksichtigen.
Weiter zählt als Einkommen Arbeitslosenhilfe sowie Wohngeld, es sei denn, das 
Wohngeld deckt erhöhte, also über das übliche Maß hinausgehende Wohnkosten.
In der Regel kein Einkommen ist das Erziehungsgeld nach der Geburt eines Kindes 
sowie die Sozialhilfe.
Auch soweit der betreuende Elternteil Kindesunterhalt vom Jugendamt nach dem 
Unterhaltsvorschussgesetz erhält, zählt dies nicht zum Einkommen des betreuenden 
Elternteils hinzu.
Einkommenserhöhend berücksichtigt werden müssen jedoch Sachleistungen des 
Arbeitgebers, z.B. ein auch privat nutzbarer Firmenwagen sowie der Wohnwert 
durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim.
Einkommensmindernd wurde klargestellt, dass von der Ausbildungsvergütung des 
unterhaltsberechtigten Kindes pauschal ein Mehrbedarf von 85,00 € abzuziehen 
ist, weiterhin im Rahmen der Unterhaltsberechnung Unterhaltsleistungen an 
vorrangig Berechtigte vorweg abgezogen werden müssen.
In der Vergangenheit wurden Unterhaltsberechnungen zwar im wesentlichen bereits 
in dieser Form vorgenommen, insoweit bringen die jetzigen Leitlinien nichts 
grundlegend Neues. Die Aufnahme dieser Regelungspunkte in die Leitlinien schafft 
jedoch für Unterhaltsberechtigte wie auch Unterhaltsverpflichtete Klarheit und 
wird helfen, eine Vielzahl an Streitpunkten von vornherein zu vermeiden.
Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten wurde nunmehr auf einen 
monatlichen Betrag von 550,00 € festgelegt, wobei in diesem Betrag Kosten für 
Unterkunft und Heizung bis zu 250,00 € berücksichtigt sind.
Beim Ehegattenunterhalt wurden die Anrechnungs- und Berechnungsmethoden 
überarbeitet, von den jeweiligen Einkünften der Ehegatten sind nunmehr 10 % als 
Erwerbstätigenbonus vor der Berechnung abzuziehen.
Zahlt ein Ehegatte für ein nicht aus der Ehe stammendes Kind Unterhalt und haben 
diese Zahlungen die Lebensverhältnisse während der Ehe geprägt, so ist der 
gezahlte Unterhaltsbetrag bei der Berechnung des Einkommens vorab 
herauszurechnen.
Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass eine Ehegatte, der minderjährige Kinder 
betreut, in der Regel keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen braucht, solange ein 
Kind (von mehreren) noch die Grundschule besucht, danach jedoch ist die Aufnahme 
zumindest einer Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Weiterhin wird nunmehr bestimmt, 
dass ein Ehegatte, der während der Ehe nicht berufstätig war, für den Zeitraum 
des ersten Jahres nach der Trennung gleichfalls nicht verpflichtet ist, sich 
sofort eine Arbeitsstelle zu suchen.
Erhöht wurden neben den Unterhaltsansprüchen gleichfalls auch die Selbstbehalte. 
Der Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder 
beträgt nunmehr bei Erwerbstätigen 775,00 €, bei Nichterwerbstätigen 675,00 €. 
Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt jetzt 1.000,00 €.
Dabei sind gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder Wohnkosten in Höhe von 
360,00 €, gegenüber volljährigen Kindern in Höhe von 440,00 € berücksichtigt.
Die vorstehenden Ausführungen gegen nur einen groben Überblick über die weitaus 
ausführlicheren Regelungen zum Unterhaltsrecht. Sie sollen und können eine 
anwaltliche Beratung selbstverständlich nicht ersetzen.
Rainer Ellermann
Rechtsanwalt