Info´s zum Arbeitsrecht

 

Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist seit jeher, aufgrund der nachvollziehbar unterschiedlichen Interessen, geeignet, Streitigkeiten hinsichtlich der wechselseitigen Verpflichtung aus diesem Rechtsverhältnis hervorzubringen. Die Vielzahl arbeitsgerichtlicher Prozesse, nicht nur zum Kündigungsschutz, zeugt davon.

Einige ausgewählte Einzelfragen über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sollen daher kurz dargestellt werden.

 

Urlaubsberechnung

Ausgehend von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Zahl der Urlaubstage erfolgt die Berechnung anhand der ansonsten während der Urlaubszeit anfallenden Arbeitstage. Soweit also Feiertage in die Urlaubszeit fallen, werden diese bei der Berechnung der “verbrauchten” Urlaubstage ebensowenig mitgerechnet wie die Wochenenden.

Ob der Samstag als Arbeitstag bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen ist oder nicht, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses selbst. Schuldet der Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung regulär auch am Samstag, arbeitet er somit in einer 6-Tage-Woche, ist dieser Tag sodann auch bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen. Soweit samstags nur Über- oder Mehrarbeit vom Arbeitnehmer geleistet wird, führt dies jedoch nicht zu einer Anrechnung auf den Urlaub.

 

Abmahnung

Die Hauptpflichten der arbeitsvertraglichen Parteien sind die Erbringung der Arbeitsleistung und die Zahlung des vereinbarten Lohnes.

Beide Parteien haben darüber hinaus noch eine Vielzahl an Nebenpflichten zu beachten und zu erbringen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen solche arbeitsvertraglichen Pflichten, beispielhaft die Pflicht zum pünktlichen Arbeitsbeginn, gegen Schutzbekleidungsvorschriften oder das Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber wegen eines solchen Fehlverhaltens dem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilen. Zwar schreibt das Gesetz keine besondere Form vor, der Arbeitgeber wird aber hinsichtlich möglicher weiterer Folgen eine Abmahnung schriftlich erteilen und sich den Empfang bestätigen lassen.

In der Abmahnung muß der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers bezeichnen, ihn auf das zu verlangende richtige Verhalten hinweisen und ihm androhen, daß, wenn das Fehlverhalten nicht abgestellt wird, im Wiederholungsfalle die Kündigung droht.

Liegen diese Voraussetzungen vor und der Arbeitnehmer ändert sein Verhalten trotz erhaltener Abmahnung nicht, kommt beispielhaft auch weiterhin unpünktlich zur Arbeit oder trinkt in der Mittagspause sein Bier, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung, die in der Regel die Chance auf Erhalt einer Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zunichte macht. Allerdings müssen für eine solche verhaltensbedingte Kündigung der Kündigungsgrund und der Grund der Abmahnung identisch sein. Ein anderweitiges Fehlverhalten als zuvor vom Arbeitgeber abgemahnt, begründet ein Kündigungsrecht nicht.

 

Arbeitsunfälle

Ein weiteres, in der anwaltlichen Praxis häufiger vorkommendes Problem, ist das des Arbeitsunfalls. Alle Arbeitgeber sind gezwungen, ihre Mitarbeiter bei der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist der Arbeitnehmer bei Unfällen während der Arbeit oder auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unfallversichert.

Während bei Arbeitsunfällen während der Arbeitszeit, also bei Erbringung der Arbeitsleistung, kaum Probleme hinsichtlich der Eintrittspflicht der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung auftreten, ergeben sich oft Streitfragen bei den Fahrten zur Arbeit oder zurück nach Hause.

Der direkte und unmittelbare Weg ist hier mitversichert. Ebenso Umwege, die bei einer Fahrgemeinschaft mehrerer Arbeitnehmer des Betriebes zur Abholung eines Kollegen gemacht werden. Weiterhin versichert ist auch der Umweg, der erforderlich ist, um sein Kind beispielhaft auf dem Weg zur Arbeit zum Hort oder zum Kindergarten zu bringen.

Macht der Arbeitnehmer aber einen Umweg um nur noch schnell auf dem Nachhauseweg eine Kleinigkeit einzukaufen oder seinen Lotto-Schein abzugeben, erlischt der Unfallschutz und damit auch beispielhaft der Anspruch auf eine Unfallrente, wenn bei einem Verkehrsunfall in diesem Zusammenhang eine dauerhafte Gesundheitsbeschädigung die Folge ist.

 

Zu beachten ist im Zusammenhang mit Arbeits- oder Wegeunfällen letztlich aber auch, daß bei einer Eintrittspflicht der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen, mit dem man eine Fahrgemeinschaft gebildet hat, grundsätzlich ausgeschlossen sind. Verursacht der Arbeitskollege somit den Verkehrsunfall, bei dem der Arbeitnehmer als Beifahrer verletzt wird, so schuldet weder dieser Fahrer noch der Arbeitgeber, wenn es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt hat, für die erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld.

 

Rainer Ellermann

Rechtsanwalt