Familienrecht

 

Wie den alljährlich veröffentlichen Statistiken zu entnehmen ist, nehmen die Zahlen der gescheiterten Ehe nach wie vor zu. Dies soll Anlaß sein, einige grundsätzliche Voraussetzungen und Folgen darzustellen.

Dabei sind die möglichen Fallgestaltungen so vielschichtig und umfangreich, daß es an dieser Stelle nur möglich ist, die einzelnen Folgeangelegenheiten ausschließlich in ihren Grundzügen darzustellen.

 

Eheaufhebung

Neben der Scheidung der Ehe gibt es einige gesetzlich vorgegebene Gründe, bei deren Vorliegen an Stelle der Scheidung die Aufhebung der Ehe durch Urteil erfolgt. Eine solche Eheaufhebung an Stelle der Scheidung weist insoweit Unterschiede in den Rechtsfolgen und den Rechtsbeziehungen der Eheleute auf.

 

Eheaufhebungsgründe sind beispielhaft die Eheschließung durch Minderjährige ohne familiengerichtliche Genehmigung, Heirat durch Geschäftsunfähige, Bigamie, die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie oder eine in Folge von Täuschung oder Drohung eingegangenen Ehe.

 

Voraussetzungen der Ehescheidung

Die Einreichung eines Ehescheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht setzt lediglich voraus, daß entweder die Eheleute seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Lediglich für den Fall, daß die Trennung mehr als ein Jahr, jedoch noch keine 3 Jahre dauert, entscheidet das Gericht nach den näheren Umständen des Einzelfalls, ob die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Ehe noch erfolgversprechend möglich scheint. Da der die Scheidung begehrende Ehepartner jedoch zumeist trifftige Gründe dafür benennen kann, weshalb er an der Ehe nicht weiter festhalten will, ist eine Beendigung der Ehe auch bei Widerspruch des Ehepartners bereits vor Ablauf von 3 Trennungsjahren in der weit überwiegenden Zahl der Fälle möglich. Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

 

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Trennung im Sinne des Gesetzes nicht zwingend den Auszug eines Ehepartners aus der gemeinschaftlichen Ehewohnung oder dem gemeinschaftlichen Haus bedeutet. Auch eine Trennung innerhalb der Wohnung oder des Hauses ist zulässig, sofern neben der emotionalen Loslösung auch die wirtschaftliche Trennung konsequent vollzogen wird.

 

Wohnungseinrichtung

Die Aufteilung des gemeinschaftlichen Hausrates ist in einer gesonderten rechtlichen Verordnung, der Hausratsverordnung, geregelt. Danach steht beiden Ehegatten von dem während der Ehe angeschafften Hausrat die nach ihrem augenblicklichen Wert wirtschaftlich zu bemessende Hälfte zu.

Grundsätzlich soll die Aufteilung des gemeinschaftlichen Hausrates im Wege der Sachaufteilung erfolgen, Ausgleichszahlungen bei einer wertmäßig nicht hälftigen Verteilung sind aber selbstverständlich zulässig.

Hausratsgegenstände, die einer der Eheleute bereits mit in die Ehe eingebracht hat, die ihm als persönliches Geschenk während der Ehe zugeflossen sind oder die während der Ehe ererbt wurden, bleiben bei der Hausratsteilung außen vor.

 

Ehewohnung

Gleichfalls in der Hausratsverordnung geregelt ist die Frage der zukünftigen Nutzung der Ehewohnung. Grundsätzlich haben beide Eheleute gleichen Anspruch auf Nutzung der Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens. Eine Zuweisung der alleinigen weiteren Nutzung der Ehewohnung durch entsprechende gerichtliche Entscheidung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn das weitere Bewohnen durch beide Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat nachvollziehbar der Ehegatte, bei dem die Kinder ihren weiteren dauerhaften Aufenthalt haben, die deutlich besseren Aussichten, die Wohnung zugesprochen zu erhalten.

 

Unterhalt minderjähriger Kinder

Mit der Trennung beginnt die Verpflichtung des Elternteils, der die Kinder nicht mehr persönlich betreut, zur Zahlung von Barunterhalt. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, abzüglich möglicher unterhaltsrechtlich relevanter Abzüge, sowie dem Alter der Kinder. Die maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien sehen die Altersgruppen bis zum 6. Lebensjahr, zum 12. Lebensjahr sowie zum 18. Lebensjahr vor, wobei volljährige Schüler (nicht Berufsschüler) ebenfalls noch der 3. Altersgruppe zugerechnet werden. Anspruch auf das staatliche Kindergeld hat der Elternteil, bei dem die Kinder leben. Das staatliche Kindergeld wird, je nach Einkommenshöhe des anderen Elternteils, auf die Unterhaltsverpflichtung entsprechend angerechnet.

Die zu berücksichtigenden Faktoren einer korrekten Unterhaltsberechnung sind derart vielfältig, daß hierauf nicht näher eingegangen werden kann. Betroffenen Elternteilen kann nur angeraten werden, sowohl hinsichtlich der Höhe der zu beanspruchenden Zahlung wie auch zu deren Kontrolle auf Seiten des Zahlungspflichtigen zumindest eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Ehegattenunterhalt

Auch der Ehegatte, der im Verhältnis zum anderen Teil über geringere eigene Einkünfte verfügt, ist während der Zeit des Getrenntlebens grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Insbesondere wenn der andere Ehegatte jedoch zudem noch Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder zu erfüllen hat, verbleibt unter Berücksichtigung des dem anderen Teil zustehenden Selbstbehaltes oftmals nur noch ein geringfügiger Betrag.

Auch hier bedarf es selbstverständlich der genauen Überprüfung im Einzelfall.

 

Unterhalt volljähriger Kinder

Entgegen der vorstehenden Darstellung der Berechnung des Minderjährigenunterhaltes nach der Tabelle der unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben volljährige Kinder, also Studenten und Auszubildende, Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile als Barunterhaltsanspruch. Hierbei sind die eigenen Einkünfte des Kindes, ebenso anzurechnen wie das staatliche Kindergeld. Zudem gehen möglicherweise noch vorhandene Unterhaltsansprüche minderjähriger Geschwister dem Anspruch des volljährigen Kindes vor.

Letztlich unterliegen die Eltern bezüglich der Ansprüche volljähriger Kinder nicht einer sogenannten gesteigerten Erwerbsobliegenheit, weshalb beispielhaft einem arbeitslosen Elternteil fehlende Leistungsfähigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Sind die Eltern nicht in der Lage, einen Bedarf des volljährigen Kindes zu erfüllen, bleibt oft nur der Weg zum Sozialamt.

 

Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Gesetz sieht vor, daß im Regelfall auch nach der Scheidung beide Elternteile das gemeinschaftliche Sorgerecht über die minderjährigen Kinder behalten sollen.

Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, also der Antrag, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, kommt nur dann in Betracht, wenn in der Person oder im Verhalten des anderen Elternteils so schwerwiegende Gründe liegen, daß die Beibehaltung des gemeinschaftlichen Sorgerechtes das Wohl des Kindes gefährdet.

Dies sind selbstverständlich Fälle von Gewalt oder sexuellem Mißbrauch, ausnahmsweise kann jedoch auch ausreichend sein, daß die Rachsucht eines Ehegatten gegenüber dem anderen Elternteil derart groß ist, daß das Wohl der Kinder dabei vergessen wird.

In aller Regel werden solche Spannungen jedoch schon allein durch die räumliche Trennung entschärft oder gar beseitigt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß der weiterhin das Sorgerecht innehabende Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sich in die alltägliche Erziehung und Versorgung der Kinder durch den anderen Elternteil nicht einmischen kann. Das Mitspracherecht aufgrund des beibehaltenen gemeinschaftlichen Sorgerechtes beschränkt sich im wesentlichen auf Fragen der schulischen oder beruflichen Laufbahn des Kindes, zudem auf besondere gesundheitliche Aspekte, beispielhaft Krankenhausaufenthalte oder Operationen. Ob das Kind hingegen das Wochenende bei Freunden verbringen darf, mit welcher Kleidung es zur Schule gehen darf, wann die Hausaufgaben zu erledigen sind, entscheidet ausschließlich der betreuende Elternteil.

 

Umgangsrecht

Unabhängig vom Fortbestand des gemeinschaftlichen Sorgerechtes steht dem anderen Elternteil grundsätzlich ein Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind zu. Vorschriften, wie häufig oder wie lange ein solcher Umgang auszugestalten ist, gibt es nicht.

In den weitaus meisten Fällen wird jedoch letztlich ein Umgang an jedem 2. Wochenende, je nach Alter der Kinder mit oder ohne Übernachtung, jeweils an einem Tag zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten vereinbart.

Auch beim Umgangsrecht steht jedoch das Wohl der Kinder im Vordergrund. Zudem haben Kinder ab dem 14. Lebensjahr hier ein Mitspracherecht.

 

Vermögensteilung

Welche finanziellen Ansprüche gegen den anderen Ehegatten erhoben werden können, richtet sich in erster Linie nach dem anzuwendenden Güterrecht der Eheleute. Soweit nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart ist, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ob und in wie weit Ansprüche geltend gemacht werden können, sei es hinsichtlich von vorhandenem Barvermögen, einem gemeinschaftlichen oder im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Hausgrundstückes oder gemeinschaftlicher oder alleiniger Schulden, bedarf wiederum einer sorgfältigen Prüfung durch den beauftragten Rechtsanwalt.

 

Kosten

Soweit das eigene Einkommen nicht ausreicht, die Anwaltskosten für eine Beratung oder Vertretung selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe, so daß die Kosten vom Staat übernommen werden.

Rechtsschutzversicherungen decken solche Kosten leider nicht.